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Aktivierung von Erhaltungsaufwand für Gebäudekomponenten mit physischer Substanz?
Nach dem IDW ERS IFA 1 soll der Austausch einer Gebäudekomponente mit physischer Substanz nicht als Erhaltungsaufwand erfasst, sondern aktiviert werden.
Contra
Bereits vor etwas mehr als vier Jahren wurde an dieser Stelle der IDW RH HFA 1.016 zur handelsrechtlichen Zulässigkeit einer komponentenweise planmäßigen Abschreibung von Sachanlagen kritisiert (vgl. Haaker/Hoffmann, PiR 2009 S. 240 f. NWB WAAAD-26298). Nach IDW RH HFA 1.016, Rz. 5, soll die Nutzungsdauer eines Dachs 20 Jahre betragen, während das Restgebäude über 60 Jahre planmäßig abgeschrieben wird. Die Ausgaben für das neue Dach sind in diesem Fall nach 20 bzw. 40 Jahren als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren und nicht als Erhaltungsaufwand zu erfassen (Rz. 5). Voraussetzung ist der Austausch einer physischen Komponente (Rz. 7), wobei die separate Abschreibung als Teilabgang zu deuten sein soll (Rz. 6). Das Contra hat seinerzeit argumentiert, dass keine Erweiterung, sondern lediglich eine Erhaltung der Nutzungsfähigkeit des Gebäudes erfolgt, wenn durch ein neues Dach lediglich der Schutz vor den Unbilden der Witterung aufrechterhalten wird (vgl. Haaker...