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Besteuerung der Abfindung für Verzicht auf künftigen Pflichtteil
Steuerklasse richtet sich nach dem Verhältnis des Pflichtteilsberechtigten zum künftigen Erblasser
Den Rat, frühzeitig ihr Erbe zu ordnen, beherzigen immer mehr Mandanten, so dass sich in der Praxis Gestaltungen zur vorweggenommenen Erbfolge häufen. Oft geht es dabei – wie im jetzt vom BFH entschiedenen Fall – um die Besteuerung von Pflichtteilsansprüchen bzw. den Verzicht darauf. Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, beurteilt der BFH als freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen, die nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an diesen besteuert werden kann.
Verzicht auf künftigen Pflichtteil gegen Zahlung einer Abfindung unterliegt der Erbschaftsteuer
Auch wenn es als „dogmatisch unsauber” kritisiert wird, behandeln Finanzverwaltung und Rechtsprechung Abfindungen für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch vor Eintritt des Erbfalls als freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der BFH hat diese Auffassung ausführlich in seinem Urteil vom - II R 136/73 (BStBl 1977 II S. 733) begründet und hält, wie die aktuelle Entscheidung zeigt, bis heute daran fest.
Abfindungszahlung wird durch künftigen Erben geleistet
In der Praxis wir...