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StuB 19/2013 S. 756

Neue Methode zur Berechnung des pfändbaren Einkommens

Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens (§ 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO) gilt die sog. Nettomethode. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht. Bisher war das BAG von der sog. Bruttomethode (vom Gesamtbrutto werden die unpfändbaren Bezüge sowie Sozialversicherungsbeiträge und Steuern – bezogen auf das Gesamtbrutto einschließlich der unpfändbaren Bezüge – abgezogen) ausgegangen. Bei Anwendung der neuen Methode können sich vor allem hinsichtlich unpfändbarer Bezüge (Urlaubsgeld, Überstundenvergütung usw.) Unterschiede ergeben ( NWB OAAAE-39447).

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