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BMF 24.9.2013 IV C 1 - S 2400/11/10001: 001, NWB 41/2013 S. 3202

Einkommensteuer | Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug

Das zur Bestimmung des Empfängers der Datenlieferung sowie des Zeitpunkts der erstmaligen Übermittlung gem. § 43 Abs. 2 Satz 8 EStG Stellung genommen. Danach erfolgt die Meldung für die Kalenderjahre 2009 bis einschließlich 2013 im Zeitraum vom 1. 6. bis 31. 7. 2014. In den folgenden Jahren ist die Meldung jährlich bis zum 28. 2. des Folgejahres zu übermitteln. Eine Übermittlungspflicht nach § 43 Abs. 2 Satz 7 EStG besteht in Bezug auf den einzelnen Kunden nur für den Fall, dass tatsächlich Kapitalerträge angefallen sind. Unter Umständen ergibt sich daraus eine jährliche Übermittlung der Daten.

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