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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 395/09

Gesetze: EStG 1997 § 15 Abs. 2EStG 1997 § 4 Abs. 3EStG 1997 § 4 Abs. 4EStG 1997 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG 1997 § 11 Abs. 1 S. 1EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 KStG § 8 Abs. 3 S. 2BGB § 177 Abs. 2KStG § 397

Zufluss von Mietzahlungen der Betriebs-GmbH beim Besitzunternehmer als Alleingesellschafter

keine Zahlungsunfähigkeit vor Insolvenzantragstellung

vGA durch Mietvertrag im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

rückwirkender Forderungsverzicht des Besitzunternehmers

keine Teilwertabschreibung allein wegen Verlusten einer GmbH

keine Gewinnminderung durch noch nicht bezahlten „verlorenen Zuschuss”

fehlende Einlasskontrollen des Gerichtsgebäudes

Leitsatz

1. Begründet der Alleingesellschafter durch die Vermietung eines Grundstücks an die GmbH eine Betriebsaufspaltung und wird der Gewinn des Besitzunternehmers durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, so ist beim Besitzunternehmer als beherrschendem Gesellschaftern der Zufluss der Mieteinnahmen nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Mietforderung anzunehmen, wenn der Mietanspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist, die GmbH als Schuldnerin zahlungsfähig ist und sich die Miete bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH ausgewirkt hat. Hat der Alleingesellschafter die Auszahlung seiner Mietzinsansprüche verzögert, weil er die Liquidität der GmbH schonen wollte, ist insoweit jedoch eine klare und eindeutige Fälligkeitsabrede nicht getroffen worden, wird der Zufluss der Forderungen nicht dadurch vermieden, dass der Besitzunternehmer seine Interessen als Gläubiger der Mietzinsen hinter die Interessen der Gesellschaft zurücktreten hat lassen.

2. Eine GmbH ist trotz vorliegender Finanzierungsengpässe nicht erkennbar auf Dauer unvermögend, ihre sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu tilgen, und somit nicht zahlungsunfähig, wenn noch kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist und die GmbH Verbindlichkeiten anderer Gläubiger durchgehend erfüllt.

3. Ein Mietvertrag zwischen Besitzunternehmer und Betriebs-GmbH führt nicht zu einer vGA, wenn die Mietzinsansprüche im Mietvertrag klar und eindeutig geregelt sind und die vereinbarte Miete nicht unangemessen ist; dass die Miete nicht regelmäßig bezahlt bzw. in eine Darlehensforderung umgewandelt worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung.

4. Verzichtet der Besitzunternehmer (mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) rückwirkend auf Forderungen gegen die Betriebs-GmbH, kann dieser Verzicht gleichwohl frühestens im Jahr des Verzichts zu einem außerordentlichen (gewinnmindernden) Aufwand des Besitzunternehmers führen, nicht aber bereits in den Vorjahren.

5. Eine dauernde Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der Betriebs-GmbH unter die Anschaffungskosten ergibt sich nicht bereits daraus, dass hohe Verluste in der Betriebs-GmbH entstanden sind.

6. Ein vom Besitzunternehmen (mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) noch nicht an die Betriebs-GmbH gezahlter „verlorener Zuschuss” kann keine Gewinnminderung im Besitzunternehmen begründen.

7. Die Rüge fehlender Einlasskontrollen am Einlass des Gerichtsgebäudes kann eine Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils nicht begründen.

Fundstelle(n):
StBW 2013 S. 1006 Nr. 22
LAAAE-45150

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.03.2013 - 2 K 395/09

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