Gründe
1 Der Senat nimmt Bezug auf seinen Beschluss vom , mit dem er eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat. Nunmehr bringt der Verurteilte durch den Schriftsatz seiner Verteidigerin im Wesentlichen erneut vor, der Senat habe bei dem Beschluss, mit dem die Revision des Verurteilten verworfen worden ist, den Ausführungen der Verteidigung nicht die gebührende Beachtung geschenkt. Dies müsse nachgeholt werden.
2 Hierin liegt schon keine Behauptung der erneuten Verletzung rechtlichen Gehörs, so dass der Antrag unstatthaft ist ( mwN). Weitere gleichartige Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. ).
Fundstelle(n):
NAAAE-44964