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EuGH  - C-306/13 Verfahrensverlauf - Status: anhängig

Gesetze: EGV 1964/2005, GATTAbk Art 1, GATTAbk Art 13 Abs 1, GATTAbk Art 13 Abs 2 Buchst d, GATTAbk Art 28, KN Pos 0803 UPos 0019

Rechtsfrage

Verstößt die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom über die Zollsätze für Bananen (ABl. L 316 vom , S. 1), wie von der Europäischen Union im Zeitraum vom bis einschließlich angewandt, gegen Art. I, Art. XIII Abs. 1, Art. XIII Abs. 2 Buchst. d, Art. XXVIII und/oder irgendeinen anderen anwendbaren Artikel des GATT 1994, einzeln oder in Verbindung miteinander, indem sie für Bananen (KN-Code 0803 00 19) einen - im Widerspruch zu den von der EG ausgehandelten Zugeständnissen für Bananen stehenden - Einfuhrzollsatz von 176 Euro pro Tonne eingeführt hat, bevor hierüber eine neu ausgehandelte Übereinkunft im Rahmen der WTO erzielt wurde?

Banane; Einfuhrzollsatz; EU; GATT; WTO; Zollsatz

Fundstelle(n):
AAAAE-44912

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Verfahrensverlauf | EuGH - C-306/13 - anhängig seit 20.09.2013

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