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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 238/12 EFG 2013 S. 1846 Nr. 22

Gesetze: EStG § 33EStDV § 64 SGB-V § 92 Abs. 1 SGB-V § 135 Abs. 1

Außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG bei Lip-/Lymphödem

Leitsatz

Aufwendungen für die ambulant operative Entfernung überstehenden Fettgewebes (Liposuktion) infolge eines Lip-/Lymphödems können als medizinisch indizierte Krankheitskosten zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sein.

Der Zwangsläufigkeit steht im konkreten Einzelfall nicht entgegen, dass die gesetzlich krankenversicherte Stpfl. es vor der Durchführung der Operation nicht versucht hat, eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung durch die Versicherung zu erreichen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 6 Nr. 3
DStRE 2014 S. 412 Nr. 7
EFG 2013 S. 1846 Nr. 22
KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 2
RAAAE-44847

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 14.08.2013 - 5 K 238/12

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