Außergewöhnliche Belastungen gem. § 33
EStG bei Lip-/Lymphödem
Leitsatz
Aufwendungen für die ambulant operative Entfernung überstehenden
Fettgewebes (Liposuktion) infolge eines Lip-/Lymphödems
können als medizinisch indizierte Krankheitskosten zwangsläufig
im Sinne des § 33 EStG sein.
Der Zwangsläufigkeit steht im konkreten Einzelfall nicht
entgegen, dass die gesetzlich krankenversicherte Stpfl. es vor der
Durchführung der Operation nicht versucht hat, eine Kostenübernahme
oder Kostenerstattung durch die Versicherung zu erreichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 3 DStRE 2014 S. 412 Nr. 7 EFG 2013 S. 1846 Nr. 22 KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 2 RAAAE-44847
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Online-Dokument
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 14.08.2013 - 5 K 238/12
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