Die stille Gesellschaft
2013
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Teil A: Die stille Gesellschaft im Zivilrecht
I. Historische Entwicklung
1Die stille Gesellschaft erschien erstmals im Soester Stadtrecht von 1120. Bereits damals haftete der stille Gesellschafter nur mit seiner Einlage. Diese Rechtsform entwickelte sich vor allem, da die damaligen Menschen nach Wegen suchten, um das Zinsverbot des kanonischen Rechts umgehen zu können. Bestanden die stillen Gesellschaften zunächst nur für kürzere Zeit, so wurden sie später langlebiger. Insbesondere im Seehandel der Hansestädte spielten sie eine bedeutende Rolle. Im Laufe der Zeit kam es auch öfter vor, dass der stille Gesellschafter auch nach außen in Erscheinung trat, jedoch nur mit seiner Einlage haftete. Hierbei handelte es sich dann um den Vorläufer der heutigen Kommanditgesellschaft. Beide Gesellschaftsformen wurden jedoch lange nicht scharf voneinander getrennt. Noch im Entwurf für ein Handelsgesetzbuch für die preußischen Staaten von 1857 wurde nicht zwischen der Kommanditgesellschaft und der stillen Gesellschaft unterschieden. Der französische Code de commerce kannte nur die Kommanditgesellschaft, wohingegen im preußischen ALR und im österreichischen ABGB nur die stille Gesellschaft geregelt waren. Die stille ...