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BFH 11.6.2013 II R 10/11, NWB 39/2013 S. 3053

Erbschaftsteuer | Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung

Nach dem ist ein Testamentsvollstrecker nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das Finanzamt die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt.

Anmerkung:

Gestritten wurde darüber, ob der dem Nachvermächtnisnehmer bekannt gegebene Erbschaftsteuerbescheid unwirksam war, weil er dem Testamentsvollstrecker hätte bekanntgegeben werden müssen. Der BFH entschied, die Bekanntgabe an den Nachvermächtnisnehmer als Erwerber sei wirksam gewesen, weil nach den Verhältnissen im Streitfall der Testamentsvollstrecker schon deshalb nicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nach § 31 Abs. 5 ErbStG verpflichtet war, weil er vom Finanzamt n...

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