Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten
2. Aufl. 2013
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H. Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO)
I. Struktur
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zuungunsten des
Stpfl. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO | zugunsten des
Stpfl. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO |
Tatsache oder
Beweismittel | |
Nachträgliches
Bekanntwerden | |
Rechtserheblichkeit | |
höhere
Steuer | niedrigere
Steuer |
keine
Ermittlungsfehler der Finanzbehörde | kein
grobes Verschulden des Stpfl. |
unbeachtlich bei Zusammenhang mit steuererhöhenden Tatsachen/Beweismitteln | |
Änderungssperre § 173 Abs. 2 AO |
II. Sinn und Zweck
581§ 173 eröffnet der Finanzbehörde die Möglichkeit, Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit sie nachträglich Kenntnis von Tatsachen oder Beweismitteln (sog. „neue“ Tatsachen oder Beweismittel) erlangt, die sich auf die Besteuerung auswirken. Der Vertrauensschutz tritt in diesen Fällen hinter der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung zurück, weil die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist.
III. Gemeinsame Voraussetzungen
582§ 173 AO beinhaltet zwei eigenständige Korrekturvorschr...