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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 K 145/12

Gesetze: FGO § 6, FGO § 51, FGO § 74, FGO § 104, FGO § 116, FGO § 130, FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, FGO § 145, ZPO § 41, ZPO § 42, ZPO § 43, ZPO § 318

Finanzgerichtsordnung: Gegenvorstellung und Richterablehnung nach Urteilsverkündung

Leitsatz

1. Eine Gegenvorstellung gegen die nicht isoliert anfechtbare Kostenlastentscheidung des Urteils ist unzulässig wegen des Vorrangs der abschließenden Regelung über die Anhörungsrüge, die wiederum zurücktritt gegenüber dem Rechtsmittel der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.

2. Einem Richterablehnungsgesuch oder Befangenheitsantrag nach Urteilsverkündung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis auch insoweit, als noch Nichtabhilfebeschlüsse über nachträgliche Beschwerden getroffen werden oder über unzulässige Kostenerinnerungen gegen Kostenlastentscheidungen, unzulässige Gegenvorstellungen oder Anhörungsrügen entschieden wird, die das stattdessen vorgesehene Rechtsmittel - hier die eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, unberührt lassen.

Fundstelle(n):
KAAAE-44430

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 25.07.2013 - 3 K 145/12

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