Begehrt ein Abgabenschuldner Vertrauensschutz gemäß Art.
220 Abs. 2 Buchst. b) ZK gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben
in einem Fall, in dem die zuständige Behörde des
Drittstaats bei einer nachträglichen Prüfung nicht überprüfen
kann, ob das von ihr ausgestellte Ursprungszeugnis auf einer richtigen
Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, weil
Letzterer seine Produktion eingestellt hat, trägt der Abgabenschuldner
die Beweislast dafür, dass das Ursprungszeugnis auf der
Grundlage einer richtigen Darstellung beruht (im Anschluss an ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAE-44425
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.06.2013 - 4 K 184/12
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