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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 218/12

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 3c Abs. 2 Satz 1, EStG § 3 Nr. 40, EStG § 52 Abs. 8a, EStG § 52 Abs. 4b Satz 1 Nr. 1, KStG § 34 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1

Einkommensteuer: Zinsen für durch Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft übernommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Leitsatz

1. Zinsen für ein einer GmbH gewährtes und durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer übernommenes Darlehen sind bei diesem als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass die Schuldübernahme vorrangig der Sicherung des Arbeitsplatzes diente und erst in zweiter Linie dem Interesse am Erhalt der Beteiligung.

2. Das ist der Fall, wenn die Schuldübernahme Voraussetzung für die Einbringung der Geschäftsanteile an der GmbH in eine AG gegen Gewährung von Aktien ist, keine nennenswerten Dividendenausschüttungen oder Wertsteigerungen der Aktien zu erwarten sind und der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer an der AG nur zu 3 % beteiligt sein soll, während er andererseits auf diese Weise sein sechsstelliges Jahresgehalt sichern kann.

3. Das Halbabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG für Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gilt für Ausgaben, die im Jahr 2001 geleistet wurden, von Ausnahmefällen abgesehen grundsätzlich nicht. Das gilt auch für Ausgaben, die im Jahr 2001 wirtschaftlich verursacht wurden, beim Steuerpflichtigen aber erst später abgeflossen sind.

Fundstelle(n):
KAAAE-44417

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.07.2013 - 3 K 218/12

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