Einkommensteuer: Zinsen für durch Gesellschafter-Geschäftsführer
von der Gesellschaft übernommenes Darlehen als Werbungskosten
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Leitsatz
1. Zinsen für ein einer
GmbH gewährtes und durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer übernommenes
Darlehen sind bei diesem als Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn die Gesamtwürdigung
der Umstände ergibt, dass die Schuldübernahme
vorrangig der Sicherung des Arbeitsplatzes diente und erst in zweiter
Linie dem Interesse am Erhalt der Beteiligung.
2. Das ist der Fall, wenn die Schuldübernahme
Voraussetzung für die Einbringung der Geschäftsanteile
an der GmbH in eine AG gegen Gewährung von Aktien ist,
keine nennenswerten Dividendenausschüttungen oder Wertsteigerungen
der Aktien zu erwarten sind und der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer
an der AG nur zu 3 % beteiligt sein soll, während
er andererseits auf diese Weise sein sechsstelliges Jahresgehalt
sichern kann.
3. Das Halbabzugsverbot gemäß § 3c
Abs. 2 Satz 1 EStG für Werbungskosten bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen gilt für Ausgaben, die im
Jahr 2001 geleistet wurden, von Ausnahmefällen abgesehen
grundsätzlich nicht. Das gilt auch für Ausgaben,
die im Jahr 2001 wirtschaftlich verursacht wurden, beim Steuerpflichtigen
aber erst später abgeflossen sind.
Fundstelle(n): KAAAE-44417
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.07.2013 - 3 K 218/12
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