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FG Münster  v. - 3 K 204/11 Erb EFG 2013 S. 1781 Nr. 21

Gesetze: ErbStG § 13a Abs 5 Nr 4

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Versagung des Verschonungsabschlags für Betriebsvermögen gemäß § 13a ErbStG bei Veräußerung durch den Gesamtrechtsnachfolger

Leitsatz

Der erbschaft- und schenkungsteuerliche Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG ist auch dann gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG rückwirkend zu versagen, wenn die Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch die Rechtsnachfolger des verstorbenen Erben innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist erfolgt.

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 8 Nr. 14
DStRE 2014 S. 674 Nr. 11
EFG 2013 S. 1781 Nr. 21
ErbBstg 2014 S. 6 Nr. 1
ErbStB 2013 S. 306 Nr. 10
NWB-EV 2013 S. 322 Nr. 10
UVR 2014 S. 41 Nr. 2
Ubg 2014 S. 466 Nr. 7
LAAAE-44408

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FG Münster v. 12.06.2013 - 3 K 204/11 Erb

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