(Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - ehemalige DDR - Arbeitsunfall gem § 1150 Abs 2 S 2 RVO - Lehrling - gesellschaftliche Tätigkeit - Lehrvertrag: Verpflichtung zur Teilnahme an vormilitärischer Ausbildung - Lager der Gesellschaft für Sport und Technik)
Leitsatz
1. Ein Unfall bei der Betätigung auf einer Kampfbahn bei der vormilitärischen Ausbildung in einem Lager der Gesellschaft für Sport und Technik der DDR ist kein Arbeitsunfall im Sinne des Dritten Buches der RVO.
2. Der fehlende Zusammenhang zwischen dieser Verrichtung und dem grundsätzlich versicherten Lehrverhältnis ist auch nicht dadurch hergestellt worden, dass der Lehrling im Lehrvertrag verpflichtet wurde, an der vormilitärischen Ausbildung teilzunehmen.
Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 215 Abs 1 SGB 7, § 539 Abs 1 Nr 1 RVO, § 548 Abs 1 S 1 RVO, § 1150 Abs 2 S 1 RVO, § 1150 Abs 2 S 2 Nr 1 RVO, § 220 AGB DDR, § 1 Abs 1 UVErwV
Instanzenzug: SG Stendal Az: S 6 U 9/07 Urteilvorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Az: L 6 U 119/07 Urteil
Tatbestand
1Streitig ist, ob ein Unfall, den der Kläger während der Teilnahme an einem Lager der Gesellschaft für Sport und Technik der DDR (GST) erlitt, als Arbeitsunfall festzustellen ist.
2Der Kläger war Lehrling für den Beruf des Werkzeugmachers bei dem VEB Armaturenkombinat Karl-Marx in M. Er nahm im Juni 1987 an einem Lager der GST in P. (Mecklenburg-Vorpommern) teil. Am erlitt er dort einen Unfall, als er auf der Sturmbahn von einem Balken sprang und sich beim Aufkommen auf dem Boden den Innenmeniskus des rechten Knies verletzte. Der Kläger wurde wegen des Unfalls in der medizinischen Einrichtung des Lagers in P. behandelt. In seinem Sozialversicherungsausweis wurde durch die zentrale Betriebsgewerkschaftsleitung des VEB Armaturenkombinats ein Arbeitsunfall mit der Kennzeichnung "GT" (für "Gesellschaftliche Tätigkeit") eingetragen. Die Staatliche Versicherung der DDR erkannte mit Schreiben vom einen "Schadenersatzanspruch" des Klägers wegen der ärztlichen Behandlung im Lager der GST dem Grunde nach an.
3Der Kläger zeigte der Beigeladenen mit dem am eingegangenen Schreiben den Unfall vom an und beantragte, diesen als Arbeitsunfall festzustellen. Die Beigeladene leitete den Fall an die Beklagte weiter, da es sich um einen Fall nach § 1 Abs 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Tätigkeiten vom (GBl <DDR> I 199; im Folgenden ErwVO) handele, für den die Beklagte der zuständige Träger sei. Die Beklagte übernahm das Verwaltungsverfahren. Auf ihre Anfrage machte der Kläger geltend, er sei durch Lehrvertrag zur Teilnahme an dem Lager der GST verpflichtet gewesen. Er legte den Lehrvertrag vom vor, der im Abschnitt "Grundlegende Rechte und Pflichten des Betriebs und des Lehrlings" folgenden Absatz enthält: "Der Lehrling ist verpflichtet, während des Lehrverhältnisses an der vormilitärischen Ausbildung teilzunehmen, sich militärpolitische und militärfachliche Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen bzw. an den Maßnahmen der Zivilverteidigung mitzuwirken."
4Die Beklagte lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom ). Die Voraussetzungen für eine Entschädigung des Unfalls aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien nicht erfüllt. Einer Anerkennung stehe § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO entgegen. Auch bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen dem Lehrberuf und der Ausbildung bei der GST. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom ).
5Das SG Stendal hat die Klage mit Urteil vom abgewiesen. Zwar sei der Unfall, wie es sich aus dem Sozialversicherungsausweis ergebe, als solcher im Sinne der ErwVO anerkannt worden. Der Unfall sei einem bundesrechtlich zuständigen Träger der Unfallversicherung aber erst nach dem bekannt geworden. Ein Anspruch auf Feststellung als Arbeitsunfall bestehe nicht, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des Dritten Buches der RVO handele.
6Das LSG hat auf die Berufung des Klägers mit Urteil vom das Urteil des SG aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom ein Arbeitsunfall im Sinne des Dritten Buchs der RVO sei, für den die Beklagte zuständig sei. Zwar sei der Unfall einem bundesdeutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erst nach dem bekannt geworden. Der Kläger habe aber den Unfall bei einer Tätigkeit aufgrund seines Lehrverhältnisses erlitten (§ 539 Abs 1 Nr 1 iVm § 548 Abs 1 Satz 1 RVO). Zwischen dem Verhalten zum Unfallzeitpunkt und dem Beschäftigungsverhältnis habe ein sachlicher Zusammenhang bestanden, weil die Pflicht zum Erwerb militärischer Erkenntnisse zum Gegenstand des Lehrverhältnisses zwischen dem Betrieb und dem Kläger gemacht worden sei. Zwar diene die Teilnahme an einem Lager der GST der vormilitärischen Ausbildung, dies ändere aber nichts daran, dass der Kläger Pflichten aus dem Lehrvertrag erfüllt habe.
7Die Beklagte rügt mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision eine Verletzung des § 215 Abs 1 Satz 1 SGB VII iVm § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO. Der Unfall sei nach dem Recht der RVO nicht anzuerkennen, denn die Anerkennung in der DDR beruhe auf § 1 Abs 1 ErwVO. Danach sei der Unfall "wie ein Arbeitsunfall" zu behandeln. Bei der Teilnahme an der vormilitärischen Ausbildung habe es sich folglich - auch nach dem Recht der DDR - nicht um eine Tätigkeit iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO gehandelt. Der Kläger sei nicht wie ein Lehrling tätig geworden. Vielmehr begründe die Kennzeichnung "GT" die gegenteilige Vermutung. Das Überwinden einer Hindernisbahn sei nicht als Ausübung der Beschäftigung im Ausbildungsverhältnis anzusehen. Es bestehe kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten zum Unfallzeitpunkt und dem Ausbildungsverhältnis. Die vormilitärische Ausbildung in dem Lager in P. stelle keine für die betriebliche Ausbildung wesentliche Handlung dar. Auch wenn der Betrieb Lehrlinge für die Ausbildung bei der GST freistelle, sei Ziel der Betätigung bei der GST nicht das Bestehen der Ausbildungsprüfung, sondern die Erhöhung der Wehrbereitschaft und -fähigkeit gewesen. Die RVO schütze aber nach § 539 Abs 1 Nr 1 nur Tätigkeiten des Versicherten im Rahmen seiner Berufsausbildung. Dazu gehöre nicht der Erwerb von militärischen Kenntnissen.
10Das LSG habe zu Recht entschieden, dass er aufgrund seiner Beschäftigung als Lehrling einen Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO erlitten habe. Dass zwischen der Betätigung für die GST und dem Ausbildungsverhältnis kein Zusammenhang bestehe sei "völlig abwegig" und stehe in Widerspruch zu den damals herrschenden Verhältnissen einschließlich des Ausbildungsverhältnisses des Klägers.
12Die Ausnahmeregelung des § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO greife nicht durch, weil der Unfall nach dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen sei. Als Teilnehmer einer vormilitärischen Ausbildung im Rahmen eines Lagers der GST wäre der Kläger nach dem Recht des Dritten Buchs der RVO nicht unfallversichert gewesen. Ein innerer Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit als Lehrling bestehe nicht.
Gründe
13Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des in der ehemaligen DDR am erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO. Es handelt sich nicht um einen von der Beklagten, der Beigeladenen oder einem anderen Unfallversicherungsträger zu entschädigenden Arbeitsunfall. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
14Nach § 215 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind für die Übernahme der vor dem eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung § 1150 Abs 2 und 3 RVO in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Der Anspruch des Klägers richtet sich daher nach § 1150 Abs 2 RVO in der am geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom (BGBl I 1606, 1688), denn der geltend gemachte Unfall ist vor dem im Beitrittsgebiet eingetreten. § 215 Abs 1 Sätze 2 und 3 SGB VII in der Fassung des UVMG vom (BGBl I 2130) schließen die Anwendung des § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO in diesem Fall nicht aus, weil der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht bei der NVA der DDR im Wehrdienst stand.
15Nach § 1150 Abs 2 Satz 1 RVO sind die vor dem in der ehemaligen DDR eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches der RVO anzuerkennen, wenn diese Unfälle oder Krankheiten vor dem eingetreten sind und nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren. Dies gilt nach § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 RVO nicht für Unfälle und Krankheiten, die einem ab für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem bekannt geworden sind und die nach dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären (vgl Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, BT-Drucks 12/405 S 116 Buchst b sowie S 154 zu § 1150 RVO; - SozR 3-2200 § 1150 Nr 4; - SozR 3-8440 Nr 50 Nr 1 S 2 f; R - BSGE 93, 149 = SozR 4-5670 Anl 1 Nr 2402 Nr 1).
16Der Unfall des Klägers ist vor dem eingetreten. Unerheblich ist hier zunächst, dass der Arbeitsunfall gemäß § 1 Abs 1 ErwVO einem Unfall nach dem Recht der ehemaligen DDR (§ 220 Abs 1 und 3 Arbeitsgesetzbuch der DDR) gleichgestellt war (hierzu - SozR 4-2700 § 2 Nr 13 RdNr 31). Denn der Unfall ist einem ab für das Beitrittsgebiet zuständigen Unfallversicherungsträger erst im Juni 2006 und damit nach dem bekannt geworden. Wie die Beklagte und die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, gilt die Fiktion des § 1150 Abs 2 Satz 1 RVO gemäß dessen Abs 2 Satz 2 Nr 1 daher nur, wenn der Unfall nach dem Dritten Buch der RVO als Arbeitsunfall anzuerkennen wäre (zu den Voraussetzungen sogleich unter 1.), was aber hier nicht der Fall ist (vgl unter 2.).
171. Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO war ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erlitt. Nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO waren in der Unfallversicherung Personen gegen Arbeitsunfälle versichert gewesen, die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt waren. Wesentliches Merkmal eines Lehrverhältnisses iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO ist die Betätigung zum Erwerb von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten in persönlicher Abhängigkeit gegenüber einem Ausbildungsbetrieb, die sich vornehmlich in der Eingliederung in einen Betrieb äußert, womit in aller Regel ein Direktionsrecht des für die Ausbildung Verantwortlichen verbunden ist. Hierfür ist kennzeichnend, dass der Lehrling seine Tätigkeit im Wesentlichen nicht frei gestalten kann, sondern allgemein einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Lehre umfassenden Weisungsrecht unterliegt (vgl zur Beschäftigung - HVBG-INFO 1991, 423 mwN).
18Weiter erfordert das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, dass das konkrete Verhalten (die Verrichtung), bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit (rechtlich wertend) zuzurechnen ist (vgl zum Recht der RVO: - BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr 92). Zwischen der Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls und der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit, hier Ausbildung in einem Lehrverhältnis, muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Dieser sog innere oder sachliche Zusammenhang rechtfertigt es, das fragliche Verhalten zum Unfallzeitpunkt der kraft Gesetzes versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere oder sachliche Zusammenhang ist - auch für Unfälle nach dem Recht der RVO - wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (noch zum Recht der RVO: - BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; - BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; bereits zu § 1150 RVO: - HVBG-INFO 2001, 1086; Juris RdNr 17). Wenn der erkennende Senat neuerdings den Aspekt in den Vordergrund rückt, dass die konkrete Betätigung nach dem Schutzbereich des Versicherungstatbestands zu den versicherten Tätigkeiten gehören muss ( - SozR 4-2700 § 8 Nr 45, Juris RdNr 20; dazu auch - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21), so ist hiermit keine inhaltliche Änderung gegenüber den soeben aufgezeigten früheren Formulierungen verbunden.
192. Der Unfall des Klägers, der in einem Lehrverhältnis mit dem VEB Armaturenkombinat Karl-Marx in M. stand und daher grundsätzlich nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO versichert war, ereignete sich nach den bindenden Feststellungen des LSG am in einem Lager der GST in P. Dort betätigte sich der Kläger bei der vormilitärischen Ausbildung auf einer Kampfbahn und verletzte sich beim Aufkommen nach einem Sprung am rechten Knie.
20Die konkret durchgeführte Verrichtung des Klägers auf der Kampfbahn im Lager der GST stand nicht in einem sachlichen oder inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Lehrling beim VEB Armaturenkombinat in M. Mit der Teilnahme am Lager der GST erfüllte er keine Aufgaben oder Pflichten aufgrund seines Lehrverhältnisses in oder für diesen Betrieb ( - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 28).
21Das Überwinden einer Kampfbahn stellt keine Handlung dar, die einen Bezug zu einer Lehre oder Berufsausbildung hat. Die unmittelbar zum Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit diente vielmehr der vormilitärischen Ausbildung, die in der damaligen DDR von der GST organisiert wurde. Ausweislich der Präambel der Verordnung der DDR über die GST vom (GBl II 779) sowie des Statuts der GST vom (GBl II 553) war die GST eine sozialistische Massenorganisation, deren Hauptaufgabe im System der sozialistischen Wehrerziehung darin bestand, die Jugendlichen im vorwehrpflichtigen Alter auf den Wehrdienst in den bewaffneten Kräften der DDR vorzubereiten und wehrsportliche Aktivitäten anzubieten. Diese Organisation war nach den so beschriebenen Aufgaben nicht in die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten für den Lehrberuf einbezogen. Es handelte sich vielmehr um eine Organisation, die vormilitärische Ausbildungs- und wehrsportliche Ertüchtigung für Jugendliche durchführte. Die Jugendlichen sollten im Rahmen einer Grund- und sich anschließenden Spezialausbildung den Umgang mit Waffen und Militärgeräten erlernen und militärisch relevantes Wissen erwerben sowie technischen Sportarten nachgehen (vgl Berger, Frust und Freude - Die zwei Seiten der Gesellschaft für Sport und Technik, 2002; Henkel, Im Dienste der Staatspartei, 1. Aufl 1994, S 347, 356, 358 ff; Rogg, Armee des Volkes? Militär und Gesellschaft in der DDR, 2008, S 86 ff). Die GST sollte vor allem der gemeinschaftlichen Freizeitgestaltung technisch und sportlich interessierter Jugendlicher dienen, die dazu erforderlichen technischen Mittel (Motorräder, Flugzeuge, Funkgeräte) zur Verfügung stellen und technische Sportarten und dazugehörige Sportförderung und Wettkämpfe, wie Motor- und Schießsportarten pflegen bzw. veranstalten. Ab 1974 wurde für Jugendliche in der DDR die Teilnahme an den Angeboten der GST praktisch zur Pflicht gemacht. Ohne die Teilnahme konnte die berufliche Bildung kaum aufgenommen oder abgeschlossen werden. Das Ziel war es, Jugendliche und Erwachsene wehrsportlich auszubilden und ihnen technische Kenntnisse zu vermitteln, die beim Militär gebraucht wurden. Die GST galt als "Schule des Soldaten von morgen" und trug zur Militarisierung der Gesellschaft bei (Hartwig/Wimmel; http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Deutsche_Demokratische_Republik.html #Massenorganisationen).
22Die Betätigung des Klägers auf der Kampfbahn in P. ist keine Verrichtung, während der er nach Zeit, Dauer, Ort oder Art der Betätigung in persönlicher Abhängigkeit oder im Rahmen des Direktionsrechts des Ausbildungsbetriebs (VEB Armaturenwerk in M.) tätig geworden ist. Die konkret durchgeführte Verrichtung bei der GST diente nicht dem Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten für den Lehrberuf. Der Kläger war während seiner Zeit im Lager der GST auch nicht in die betriebliche Organisation des VEB eingegliedert. Vielmehr unterstützte der Betrieb nur durch Freistellung des Klägers von den Pflichten des Lehrverhältnisses dessen Betätigung im Rahmen der vormilitärischen Ausbildung, ohne dass diese dem VEB Armaturenwerk oder dem Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten für den Lehrberuf zu dienen bestimmt war (vgl schon - HVBG-INFO 1991, 423; Juris RdNr 19 ff). Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb die Lehrlingsvergütung weitergezahlt haben sollte. Durch den Besuch des Trainingslagers erfüllte der Kläger - ebenso wie alle anderen Jugendlichen der DDR in dem entsprechenden Alter - seine allgemeine Pflicht, an der vormilitärischen Ausbildung teilzunehmen.
23Der fehlende innere Zusammenhang zwischen der konkret verrichteten und der im Versicherungstatbestand angeführten Tätigkeit wird auch nicht dadurch hergestellt, dass der Kläger durch einen Passus im Ausbildungsvertrag verpflichtet wurde, an der vormilitärischen Ausbildung teilzunehmen. Zwar sind Personen, die eine Verrichtung vornehmen, mit der sie eine objektiv bestehende Haupt- und Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis - hier Lehrverhältnis - erfüllen ( - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 28), Beschäftigte iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII bzw § 539 Abs 1 Nr 1 RVO. Die Teilnahme an der vormilitärischen Ausbildung in der DDR war aber gesellschaftlich üblich, nach anderen Angaben sogar verpflichtend. Bei Nichtteilnahme drohten einem Jugendlichen, unabhängig davon, ob er in einem Lehrverhältnis stand oder die Erweiterte Oberschule absolvierte, Sanktionen. Mangels Teilnahme an der vormilitärischen Ausbildung konnte es zur vorzeitigen Beendigung von Lehre oder Schulausbildung kommen. Eine solche Maßnahme gilt nach Bundesrecht als "politische Verfolgung" im Sinne des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (BerRehaG vom , BGBl I 1625; dazu , 3 PKH 5/12 < 3 B 18/12 >).
24Der Inhalt des Lehrvertrags stellt sich deshalb nicht als Vereinbarung über eine vertraglich erst zu begründende Rechtspflicht des Lehrlings dar, sondern als bloß deklaratorische Wiederholung der allgemein bestehenden Pflicht oder zumindest der gesellschaftlichen Notwendigkeit zur Teilnahme an der vormilitärischen Ausbildung. Die bloß deklaratorische Wiederholung einer gesetzlichen Pflicht oder gesellschaftlichen Notwendigkeit in einem Lehrvertrag ist aber nicht geeignet, den Schutzzweck des Versicherungstatbestands des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO dahingehend zu erweitern, dass auch die Betätigung im Rahmen einer allgemein bestehenden Dienstpflicht oder gesellschaftlichen Verpflichtung dem Schutz des Versicherungstatbestandes des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO unterfällt (so im Ergebnis auch - HVBG-INFO 1991, 423; Bayerisches ; ähnlich ).
25Nach Maßstäben des Bundesrechts ist die Betätigung des Klägers am ehesten mit derjenigen eines früheren Wehrpflichtigen vergleichbar, der seine Ausbildung für die Ableistung von Wehrdienst oder Wehrübung unterbricht. Gesundheitsschäden, die Dienstleistende im Rahmen eines solchen Dienstes erleiden, werden im Bundesrecht ggf nach Maßgabe des SVG anerkannt und entschädigt. Sie sind aber nach Bundesrecht keine Unfälle, die im Rahmen des Versicherungsschutzes bei betrieblicher Berufsausbildung (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO; jetzt: § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) versichert wären. Der Unfall war auch im Recht der DDR kein Arbeitsunfall iS des § 220 Abs 1 und 3 Arbeitsgesetzbuch der DDR, sondern einem solchen nach § 1 Abs 1 ErwVO lediglich gleichgestellt.
26Auch wenn die für das Unfallgeschehen maßgeblichen Verhältnisse in der ehemaligen DDR zugrunde zu legen wären, die von denen im Geltungsbereich der RVO abweichen( - HVBG-INFO 1991, 423), wäre danach (nur) zu berücksichtigen, dass in dem staatlichen System der ehemaligen DDR eine enge Verzahnung zwischen Wehrerziehung und vormilitärischer Ausbildung/Wehrsport einerseits und Schul-/Berufsausbildung andererseits bestand (dazu auch Bayerisches ). Auf Sachverhalte, die dem Versicherungsschutz nach dem Dritten Buch der RVO wesensfremd sind, kann der Schutzbereich der Beschäftigtenversicherung nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO dennoch nicht erweitert werden (vgl für das Fremdrentenrecht - HVBG-INFO 1991, 423).
27Auch die vom BSG zum versicherten Betriebssport entwickelten Grundsätze (grundlegend - BSGE 16, 1 ff = SozR Nr 49 zu § 542 RVO; - Juris RdNr 12) führen zu keinem anderen Ergebnis. Die vormilitärische Ausbildung diente nicht der Gesunderhaltung des Klägers oder der Wiederherstellung seiner Arbeitskraft, zumal die Betätigung im Rahmen der GST nicht auf Angehörige des Lehr- und Ausbildungsbetriebs beschränkt war. Für die Anerkennung eines unfallversicherten Betriebssports muss die sportliche Betätigung dem Ausgleich für die Belastung durch die versicherte Tätigkeit dienen. Die Teilnahme am allgemeinen vormilitärischen oder militärischen Dienst oder Wettkampf oder an Veranstaltungen zur Wehrertüchtigung entspricht dem nicht ( - HVBG-INFO 1991, 423).
28Nach allem war auf die Revision der Beklagten das Urteil des LSG aufzuheben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG war zurückzuweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:040713UB2U512R0
Fundstelle(n):
DB 2014 S. 8 Nr. 7
FAAAE-44128