BGH Beschluss v. - IX ZA 17/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

2 1. Gegen die Beschlüsse vom 18. März, 9. April, 28. Mai und ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (, WuM 2007, 41). Ein außerordentliches Rechtsmittel ist nicht statthaft (vgl. , BGHZ 150, 133).

3 2. Auch die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N. und die Richter am Oberlandesgericht B. und Dr. S. betreffend sind die von dem Antragsteller beabsichtigten Rechtsmittel nicht statthaft. Dies gilt insbesondere auch für die Untätigkeitsbeschwerde, der jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom (BGBl. I S. 2302) am der Boden entzogen ist (, NJW 2013, 385, 386; vom - IX ZB 101/12, nv). Im Übrigen war das Oberlandesgericht nicht untätig. Es hat über Ablehnungsgesuche des Antragstellers in den Gründen seiner Beschlüsse vom 7. Januar, 9. April und entschieden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAE-44096