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Finanzgericht Nürnberg  v. - 2 K 1341/11 EFG 2013 S. 1894 Nr. 22

Gesetze: UStG § 17 Abs. 1 S. 2, UStG § 17 Abs. 1 S. 7, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1, InsO § 22 Abs. 1

Zeitpunkt der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Leitsatz

Mit der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts durch das Insolvenzgericht verliert der Schuldner nicht die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, sondern nur die Fähigkeit, diese Rechtsmacht ohne Mitwirkung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam auszuüben. Die Unternehmensleitung bleibt jedoch in den Händen des Schuldners. Der „schwache” vorläufige Insolvenzverwalter ist verpflichtet, sich an der Organisation der Betriebsfortführung zu beteiligen und den Schuldner dabei zu unterstützen. Daher endete die Organschaft nicht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStZ 2013 S. 763 Nr. 21
EFG 2013 S. 1894 Nr. 22
UStB 2013 S. 289 Nr. 10
KAAAE-44054

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Finanzgericht Nürnberg v. 18.07.2013 - 2 K 1341/11

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