Einbringung von Grundstücken in KG als gewerblicher Grundstückshandel
Leitsatz
1. Werden Grundstücke nicht an fremde Dritte veräußert, sondern in eine KG eingebracht, an der der Eigentümer der Grundstücke
zu 100 % an Gewinn und Vermögen beteiligt ist, ist die Einbringung bei Übernahme der Verbindlichkeiten, die auf den Grundstücken
lasten, einer entgeltlichen Veräußerung an einen fremden Dritten gleichzustellen, so dass bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze
ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Einbringung erfolgt, um zu Zwecken der Vermögensnachfolge ein Stiftung zu gründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2014 S. 1102 Nr. 18 EFG 2014 S. 35 Nr. 1 EStB 2014 S. 140 Nr. 4 ZAAAE-44049
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.04.2013 - 8 K 2759/11
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