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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8200/09

Gesetze: KStG § 28 Abs. 1, KStG § 28 Abs. 2, KStG § 27 Abs. 2 S. 1, KStG § 27 Abs. 5 S. 2

Abgrenzung einer Auskehrung aus dem Einlagekonto von der Rückzahlung von Stammkapital anhand des den Herabsetzungsvorgang beendenden Akts

keine teleologische Reduktion der Vorschrift des § 27 Abs. 5 S. 2 KStG

keine Wiedereinsetzung bei nachträglicher Ausstellung einer Steuerbescheinigung

Leitsatz

1. Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 28 Abs. 2 S. 3 KStG von dem des § 27 Abs. 1 KStG muss anhand des Herabsetzungsbeschlusses und erforderlichenfalls unter Würdigung der weiteren Umstände festgestellt werden, mit welchem Akt der Herabsetzungsvorgang endet, ob also die Rückzahlung noch Teilakt der Kapitalherabsetzung oder als gesondertes Geschäft zu werten ist.

2. Ist die Kapitalherabsetzung mit der Einstellung des Herabsetzungsbetrages in die Kapitalrücklage abgeschlossen, so stellt eine Auszahlung an die Anteilseigner aufgrund eines später gefassten Auszahlungsbeschlusses keine nach § 28 Abs. 2 KStG begünstigte Rückzahlung von Stammkapital dar.

3. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 27 Abs. 5 S. 2 KStG, nach der in den Fällen, in denen bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung nach § 27 Abs. 2 KStG eine Steuerbescheinigung nicht erteilt worden ist, eine Einlagenrückgewähr von 0 Euro als bescheinigt gilt, ist weder einer teleologischen Reduktion zugänglich, noch sind im Falle der nachträglichen Ausstellung einer Steuerbescheinigung die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anwendbar.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 49
DStRE 2014 S. 216 Nr. 4
Ubg 2014 S. 192 Nr. 3
PAAAE-44048

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.04.2013 - 8 K 8200/09

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