BsGaV § 18

Abschnitt 2: Besonderheiten für Bankbetriebsstätten

§ 18 Allgemeines [1]

Eine Betriebsstätte,

  1. die Teil ist

    1. eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,

    2. eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,

    3. eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 1 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder

    4. eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts und

  2. die Bankgeschäfte betreibt,

ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.

Fundstelle(n):
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KAAAE-43902

1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 990) mit Wirkung v. .