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Nachträgliche Herstellungskosten vs. Erhaltungsaufwand
Umbau eines Flachdachs zu einem Satteldach als Erweiterung i. S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB
Wird das – schadhafte – Flachdach eines Wohngebäudes durch ein Satteldach ersetzt und entsteht durch diese Baumaßnahme erstmals ein für Wohnzwecke ausbaufähiges Dachgeschoss, liegen Herstellungskosten vor.
Abgrenzung Erhaltungs- und Herstellungsaufwand
Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen (§ 21 Abs. 1 EStG), sind keine sofort abziehbaren Werbungskosten, wenn es sich um Herstellungskosten handelt. Herstellungskosten werden in § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB definiert. Nachträgliche Herstellungskosten liegen vor, wenn bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt werden oder seine nutzbare Fläche vergrößert wird und dies eine „Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes” zur Folge hat. Daher sind nachträgliche Herstellungskosten bei einem Anbau und der Aufstockung von Gebäuden gegeben oder wenn nach Fertigstellung des Gebäudes dessen nutzbare Fläche – wenn auch nur geringfügig – vergrößert wird. Der BFH hat in diesem Zusammenhang nunmehr klargestellt, dass die nutzbare Fläche nicht nach der Wohnflächenverordnung erweitert werden muss, um Herstellungskosten anzunehmen.
Herstellungskosten beim Dachausbau
Im Sachverhalt, der der Besprechun...