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Gesellschaftsrecht; | Haftung eines GmbH-Gesellschafters bei Missachtung der Zweckbindung von Gesellschaftsvermögen
Die Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH ist unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs des § 13 Abs. 2 GmbHG. Zugriffe der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen, welche die aufgrund dieser Zweckbindung gebotene angemessene Rücksichtnahme vermissen lassen, stellen deshalb einen Missbrauch der Rechtsform der GmbH dar, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt, soweit nicht der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil bereits nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden kann. Grundsätzlich sind unter diesen Voraussetzungen Gesellschaftsgläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens berechtigt, ihre Forderungen unmittelbar gegen die an den Eingriffen in das ...