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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1568/07 EFG 2013 S. 1632 Nr. 20

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, HGB § 230, BGB § 1629 Abs. 2, BGB § 1909 Abs. 1, BGB § 1643 Abs. 1, BGB § 1795, BGB § 1822 Nr. 3, BGB § 107, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

Steuerliche Anerkennung einer ohne Mitwirkung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers und ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung schenkweise begründeten atypisch stillen Gesellschaft zwischen minderjährigen Kindern und dem Einzelunternehmen des Vaters

Leitsatz

Wird von minderjährigen Kindern mit dem Einzelunternehmen des Vaters, einem Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, eine atypisch stille Gesellschaft begründet und schenkt der Vater den Kindern jeweils die stille Einlage, so sind die im Schenkungsweg gewährten Beteiligungen an der (atypisch) stillen Gesellschaft nebst Einlage für die Kinder i. S. v. § 107 BGB lediglich rechtlich vorteilhaft. Die Gesellschaftsverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit daher weder der Mitwirkung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers noch einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung (gegen ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1632 Nr. 20
ErbStB 2013 S. 307 Nr. 10
KÖSDI 2013 S. 18554 Nr. 10
UVR 2014 S. 300 Nr. 10
OAAAE-43367

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.05.2013 - 1 K 1568/07

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