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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 166/12 EFG 2013 S. 1490 Nr. 18

Gesetze: EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 1b, EStG 2009 § 10 Abs. 1 Nr. 1b, EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 1a, GG Art. 3 Abs. 1, AEUV Art. 63

Kein Sonderausgabenabzug für schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Leitsatz

  1. Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nur als SA abziehbar, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

  2. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 verstößt weder gegen das GG noch gegen Gemeinschaftsrecht. Auch liegt insoweit keine unzulässige steuerliche Rückwirkung vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 6 Nr. 11
DStRE 2014 S. 707 Nr. 12
EFG 2013 S. 1490 Nr. 18
ErbStB 2013 S. 367 Nr. 12
WAAAE-43000

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.05.2013 - 1 K 166/12

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