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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1122/11 EFG 2013 S. 1800 Nr. 21

Gesetze: § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG i.d.F. für den VZ 2007

USt-Befreiung für Ayurveda-Behandlungen

Leitsatz

1. An der grundsätzlichen medizinischen Ayurveda-Qualifikation im Sinne einer Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin besteht kein Zweifel.

2. Das enthebt das FG nicht von der Verpflichtung, das Vorliegen von Heilbehandlungen im konkreten Streitfall festzustellen (hier: Massagen nach Ayurveda – Einholung eines Sachverständigengutachtens).

3. Auch der Subunternehmer muss den Nachweis der Qualifikation (Befähigungsnachweis) erbringen (Anschluss an BFH-Rspr.).

4. Der vorgenannte Nachweis kann weder durch eine ärztliche Bescheinigung noch durch Bescheinigungen über die Teilnahme von Kursen geführt werden. Er kann sich vielmehr für die nicht unter die Katalogberufe fallenden Unternehmer ergeben aus berufsrechtlichen Regelungen oder auch aus einer "regelmäßigen" Kostentragung durch Sozialversicherungsträger; beides war im Streitfall nicht gegeben.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 46
DStRE 2014 S. 93 Nr. 2
EFG 2013 S. 1800 Nr. 21
EAAAE-42595

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.07.2013 - 6 K 1122/11

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