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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 4484/11 Z

Gesetze: ZK Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 1 ZK Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2 ZK Art. 243 Abs. 2 Buchst. A BGB§ 204 Nr. 1 AEUVArt. 266 AO§ 1 Abs. 1 Satz 2 AO § 130

Erstattung von Einfuhrzoll: Hemmung der dreijährigen Antragsfrist durch Parallelrechtsstreit des Zollschuldners wegen einer anderen Einfuhr

Leitsatz

  1. Eine Hemmung der dreijährigen Antragsfrist des Art. 236 Abs. 2 ZK für die Erstattung von Einfuhrzoll durch die Führung eines dieselbe Einreihungsfrage betreffenden Parallelrechtsstreits des Zollschuldners wegen einer anderen Einfuhr ist weder vom ZK noch durch die AO vorgesehen.

  2. Selbst bei entsprechender Anwendung des § 204 Nr. 1 BGB ist eine Hemmung durch eine Klage nur im Rahmen des Streitgegenstands möglich.

  3. Eine Entscheidung des EuGH, die in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ergeht, verpflichtet die Zollbehörde nicht in entsprechender Anwendung des Art. 266 AEUV zu einer Zollerstattung.

  4. Die Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Zölle kann nicht nach § 130 AO beansprucht werden.

Fundstelle(n):
XAAAE-42580

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 15.05.2013 - 4 K 4484/11 Z

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