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OLG Thüringen 23.01.2013 7 U 336/12, NWB 34/2013 S. 2694

Gesellschaftsrecht | Anwendbarkeit früheren Eigenkapitalersatzrechts nach Inkrafttreten des MoMiG auf „Altfälle”

Befriedigt die GmbH in der Krise den Gläubiger des Darlehensrückzahlungsanspruchs, wird der bürgende und zugleich unmittelbare/mittelbare Gesellschafter von seiner Bürgschaft befreit. Er muss dann der Gesellschaft den von ihr quasi verauslagten Betrag erstatten. Insoweit findet das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Novellenregeln (§§ 32a , 32b GmbHG a. F.) und der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a. F. analog) auf „Altfälle”, in denen das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) vom (BGBl 2008 I S. 2026) eröffnet worden ist, nach wie vor Anwendung. Dies gilt auch im Falle einer gemeinnützigen GmbH als Hauptschuldnerin.

Anmerkung:

Insoweit stimmt der Senat der Rechtsprechung des BGH zur Anwendbarkeit des Eigenkapitalersatzrechts auf „Altfälle” (vgl.

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