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NWB Nr. 34 vom Seite 2688

Schulhund als Arbeitsmittel eines Lehrers

Kerstin Löbe

Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. u. a. , BStBl 1978 II S. 105) sind Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Dies ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht, und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden (z. B. , BStBl 1984 II S. 557). Zu den bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigungsfähigen Werbungskosten gehören auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Bei Gegenständen, die ihrer Art nach nur der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zu dienen bestimmt sind, kann die Zugehörigkeit zu den Arbeitsmitteln in der Regel ohne Weiteres bejaht werden. Dagegen ist bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung benutzbar sind, die Zuordnung oft zweifelhaft. Nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht als Werb...BStBl 2004 II S. 958BStBl 1989 II S. 356

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