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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 08 | Umsatzsteuer: Steuerbefreiung für selbständige pädagogische Leiter - Jugendhilfeeinrichtung

Die Betriebserlaubnis, die dem Träger einer Jugendhilfeeinrichtung erteilt wird, gilt nach einem aktuellen BMF-Schreiben auch für Unternehmer, die von diesem Träger mit der pädagogischen Leitung dieser Einrichtung beauftragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer in der Betriebserlaubnis des Trägers der Jugendhilfeeinrichtung ausdrücklich namentlich aufgeführt ist. Zum ist die Steuerbefreiung zudem erweitert worden auf Vormünder und Ergänzungspfleger.

Nach § 4 Nr. 25 UStG sind die Leistungen der Jugendhilfe steuerfrei, wenn sie von einem öffentlichen Träger erbracht werden. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt dazu eine für selbständige pädagogische Leiter erfreuliche Mitteilung gemacht.

Die Betriebserlaubnis, die einem Träger einer Jugendhilfeeinrichtung erteilt wird, gilt auch für Unternehmer, die von diesem Träger mit der pädagogischen Leitung der Einrichtung beauftragt werden. Voraussetzung ist: Der Unternehmer ist in der Betriebserlaubnis des Trägers ausdrücklich namentlich aufgeführt. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, gibt es noch eine zweite Chance: Die Leistungen eines selbständigen pädagogischen Leiters sind auch dan...

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