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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 23 | Sachzuwendungen: Keine Pauschalierung nach § 37b EStG bei eigenbetrieblichem Interesse

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Vorschrift des § 37b Abs. 2 EStG keinen neuen Einkünftetatbestand schafft. Sachzuwendungen unterliegen daher nur dann der Pauschalierung, wenn sie steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Liegt die Teilnahme von Mitarbeitern an einer Veranstaltung im ganz überwiegenden Interesse des Unternehmens, können folglich die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalversteuerung einbezogen werden.

Zur Pauschalierung von Sachzuwendungen ist ein weiteres interessantes Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat zugunsten der Steuerzahler geurteilt: Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sind nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalversteuerung einzubeziehen, wenn sie im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Im Streitfall hatte ein Unternehmen seine Kundenbetreuer dazu verdonnert, Geschäftsfreunde während der Kieler Woche zu betreuen. Die Regattabegleitfahrt habe zwar – so das FG – einen besonderen Erlebniswert. Die Teilnahme war den Arbeitnehmern aber nicht freigestellt. Jeder der – mit einem schicken Firmensakko ausgestattet...

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