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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 693/10 EFG 2013 S. 1568 Nr. 19

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1, HGB § 232 Abs. 1 Nr. 3, HGB § 232 Abs. 1 Nr. 4

Aktivierung von Bestandsprovisionen

Leitsatz

Provisionsansprüche, die von der Höhe zukünftiger Darlehensbestände vom Steuerpflichtigen vermittelter Kreditverträge abhängen (zukünftige Bestandsprovisionen), sind nicht als Forderungen zu aktivieren, wenn den Darlehensnehmern ein ordentliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ohne Vorfälligkeitsentschädigung zusteht und wenn der Kreditgeber außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen eine jederzeitige Rückzahlung zulässt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1568 Nr. 19
KÖSDI 2013 S. 18593 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2014 S. 110
HAAAE-42302

Preis:
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 24.04.2013 - 4 K 693/10

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