NWB Nr. 33 vom Seite 2601

„Und wer am Ersten geboren ist”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

„Bis zur Unendlichkeit und noch viel weiter ...”

lautet der Schlachtruf des Weltraum-Soldaten Buzz Lightyear aus dem 90er-Jahre-Kinderfilm Toy Story. „Bis zur Unendlichkeit und noch viel weiter” mag auch so mancher Finanzbeamte denken, angesichts einer zeitlich unbegrenzten Änderungsmöglichkeit von Steuerbescheiden, die auf von ressortfremden Behörden erlassenen Grundlagenbescheiden beruhen. Wollen z. B. Bildungsleistungen erbringende allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen mit ihren Leistungen von der Umsatzsteuer befreit werden, benötigen sie von der zuständigen Landesbehörde eine Bescheinigung, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Diese Bescheinigung kann die Behörde unbegrenzt erteilen. Damit sind dann aber auch – innerhalb der Ablaufhemmung – die darauf basierenden Steuerfestsetzungen zeitlich unbegrenzt änderbar. Der Gesetzgeber hat diese Folge schon im JStG 2010 gesehen, aber nicht behoben, und auch das JStG 2013 bzw. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz hat keine Lösung gebracht. Nun hat sich der Bundesfinanzhof dieser „Regelungslücke” angenommen. Sterzinger kommentiert auf Seite 2630 die von den Münchner Richtern gefundene Lösung.

Das von Sterzinger kommentierte BFH-Urteil betraf eine Ballettschule. Von vielen Ballett- und Tanzschulen wird die Umsatzsteuerbefreiung ihrer Leistungen angestrebt. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, ist in einem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2012 festgelegt. Die oben erwähnte Bescheinigung der ressortfremden Behörde hat dabei nur eine Indizwirkung. Werden alle Kriterien erfüllt, gilt – so Pfefferle/Renz auf Seite 2620 – „eins, zwei, Wiegeschritt und umsatzsteuerfrei”! Aus der Reihe zu tanzen scheint aber die OFD Niedersachsen mit einer aktuellen Verfügung aus diesem Jahr. Danach sollen die Umsätze aus den Kursen „Welttanzprogramm” und „Medaillentanzen”, die von Tanzschulen durchgeführt werden, nicht von der Umsatzsteuer befreit sein. Ein Widerspruch zum BMF-Schreiben – Pfefferle/Renz zeigen auf, was Betroffene tun können.

Aus der Reihe tanzen auch Kinder, die am Ersten geboren sind! Sie werden bei ihren Eltern regelmäßig sowohl beim Kindergeld als auch bei den steuerlichen Freibeträgen insgesamt bis zu drei Monate weniger berücksichtigt als andere Kinder. Bei Vorhandensein von Geschwistern kann damit auch das „erhöhte” Kindergeld wegfallen, zudem können hierdurch weitere Nachteile entstehen, da andere steuerliche Vergünstigungen an die Kinderberücksichtigung anknüpfen. Steck hält diese Benachteiligungen für verfassungswidrig. Auf Seite 2639 rät er, für den betroffenen Monat Kindergeld zu beantragen, bei Ablehnung Einspruch einzulegen und dann zu klagen.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2013 Seite 2601
NWB LAAAE-42104