BFH Beschluss v. - III R 19/09

Kostentragung bei Teilabhilfe; geringes Unterliegen i.S. von § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO

Leitsatz

1. Es entspricht regelmäßig dem billigen Ermessen, wenn der Kläger in Höhe des von der Abhilfe nicht erfassten Teils des Klageanspruchs die Kosten trägt.
2. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO ist grundsätzlich auch bei Hauptsacheerledigung nach erfolgter Teilabhilfe anwendbar. Bei einer Quote von 7 % fehlt es jedoch an der Geringfügigkeit des klägerischen Unterliegens.

Gesetze: FGO § 136 Abs. 1, FGO § 138 Abs. 1, FGO § 138 Abs. 2

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

1 1. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit . —Familienkasse— eingetreten (s. dazu , BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).

2 2. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) und der Familienkasse ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Urteil des Finanzgerichts ist damit einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (BFH-Beschlüsse vom I R 79/95, BFH/NV 1996, 846; vom V R 128/85, BFH/NV 1995, 918; vom X R 5/12, BFH/NV 2013, 53). Gemäß § 143 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat der BFH durch Beschluss nur noch über die Kosten zu entscheiden.

3 3. Die nach Erledigung der Hauptsache zu treffende Kostenentscheidung richtet sich nach § 138 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 FGO.

4 a) Die Familienkasse hat dem Antrag des Klägers, Kindergeld für seine beiden Kinder in Höhe von insgesamt 5.082 € festzusetzen, nur teilweise entsprochen. Es hat nach Anrechnung polnischer Familienleistungen im Abhilfebescheid lediglich Differenzkindergeld in Höhe von 4.700,88 € festgesetzt.

5 b) Mithin sind die Kosten des Verfahrens verhältnismäßig zu teilen. Soweit die Familienkasse dem Klagebegehren abgeholfen hat, trägt sie die Kosten gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. In Bezug auf den von der Abhilfe nicht erfassten Teil des Begehrens trifft den Kläger die Kostenpflicht nach § 138 Abs. 1 FGO. Denn es entspricht regelmäßig dem billigen Ermessen, wenn der Kläger in Höhe des von der Abhilfe nicht erfassten Teils des Klageanspruchs die Kosten trägt (BFH-Beschlüsse vom V R 112/80, BFH/NV 1987, 54; vom II B 157/92, BFH/NV 1995, 332; vom VIII R 81/05, BFH/NV 2009, 1447).

6 c) Von der Anwendung des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, war im Streitfall abzusehen. Zwar ist die genannte Vorschrift grundsätzlich auch bei Hauptsacheerledigung nach erfolgter Teilabhilfe anwendbar (, BFH/NV 1991, 472), doch fehlt es vorliegend an der Geringfügigkeit des klägerischen Unterliegens. Bei einer Quote von 7 % kann davon nach der Spruchpraxis des BFH nicht mehr ausgegangen werden (, BFH/NV 1994, 133; , BFHE 210, 100, BStBl II 2005, 698).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1568 Nr. 10
HAAAE-42085