Kapitalertragsteuer: Beteiligung an gewerblich geprägten Personengesellschaft als einheitlicher BgA – Zugehörigkeit von Sonderbetriebseinnahmen
zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Leitsatz
Die Beteiligung einer Gebietskörperschaft an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
stellt einen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art (BgA) dar.
Dabei sind alle Einkünfte der Mitunternehmerschaft, also neben dem Gewinnanteil auch als Sonderbetriebseinnahmen bezogene
Bürgschaftsprovisionen, als Gewinn eines einzigen nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA anzusehen, für den die Ausschüttungsfiktion
des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG Anwendung findet und in diesem Umfang Kapitalertragsteuer festzusetzen ist.
Die Abfallentsorgung unter Einschaltung der gewerblich geprägten Personengesellschaft ist kein Hoheitsbetrieb i. S. des §
4 Abs. 5 Satz 1 KStG, wenn nicht nur Hausmüll, sondern auch verschiedenste Abfallarten von Gewerbebetrieben behandelt und
beseitigt werden, und die Tätigkeit der Gebietskörperschaft daher vorrangig der Einnahmeerzielung dient.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2014 S. 907 Nr. 15 EFG 2013 S. 1509 Nr. 18 Ubg 2014 S. 611 Nr. 9 YAAAE-41842
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.06.2013 - 6 K 2867/11 KE,F
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