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FG München Urteil v. - 3 K 734/10 EFG 2013 S. 1532 Nr. 18

Gesetze: UStG 2005 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 2005 § 15 Abs. 2UStG 2005 § 15 Abs. 4EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2EWGRL 388/77 Art. 19AO § 65AO § 162

Zuordnung von Vorsteuern bei wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen den Hauptzweck darstellenden gemeinnützigen Tätigkeiten

Leitsatz

1. Geht ein Steuerpflichtiger zugleich wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen gemeinnützigen Tätigkeiten nach, so ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen nur insoweit zulässig, als diese der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.

2. Besteht kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der Eingangsleistungen zu bestimmten steuerpflichtigen Ausgangsleistungen und verwendet der Unternehmer die für sein „Unternehmen” gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Dabei bezweckt eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach der in § 15 Abs. 4 UStG bezeichneten Methode eine genaue Zuordnung der Vorsteuerbeträge zu den Umsätzen, denen sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 10 Nr. 19
DStRE 2014 S. 933 Nr. 15
EFG 2013 S. 1532 Nr. 18
Ubg 2014 S. 615 Nr. 9
HAAAE-41839

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FG München, Urteil v. 24.04.2013 - 3 K 734/10

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