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LG Bonn 6.6.2013 31 T 59/13, NWB 32/2013 S. 2528

Handelsrecht | Festsetzung eines Ordnungsgelds bei Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen

Es besteht keine Pflicht zur Überprüfung der rechtzeitigen Offenlegung, wenn der mit der Offenlegung beauftragte Steuerberater gegenüber dem offenlegungspflichtigen Unternehmen die erfolgreiche Einreichung bestätigt. Ein Verschulden des Steuerberaters ist dem Unternehmen weder gem. § 278 BGB noch nach § 152 Abs. 1 Satz 3 AO direkt oder in entsprechender Anwendung zuzurechnen. Im entschiedenen Fall wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds von 2.500 € wegen Nichteinreichung [i]Zur Neuregelung des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens Haack, NWB 30/2013 S. 2398 der Jahresabschlussunterlagen. Sie hatte die offenlegungspflichtigen Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2010 zuvor weder innerhalb der Jahresfrist (§ 325 Abs. 1 HGB) noch innerhalb der sechswöchigen Nachfrist nach Zustellung der Androhungsverfügung (§ 335 Abs. 3 Satz 1 HGB) eingereicht. Gegen die Fest...

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