Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
4. Aufl. 2013
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§ 41 a. F. Geschäftsgebühr
1. Gebührenart – Gebührenrahmen – Gegenstandswert
1Bei der Geschäftsgebühr handelt es sich um eine Wertgebühr . Gemäß § 41 Abs. 1 StBVV beträgt die Geschäftsgebühr 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5 zur StBVV). Diese Tabelle ist identisch mit der BRAGO-Gebührentabelle. Der Gebührenrahmen umfasst also eine halbe bis eine volle Gebühr. Für die Festsetzung der Rahmengebühr, d. h. der konkreten Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens, gelten die Vorschriften des § 11 StBVV bzw. § 12 BRAGO (s. Erläuterungen bei § 11 StBVV).
2Unter Umständen ist hier auch die sog. „Mittelgebühr„ angebracht. Sie errechnet sich nach der Formel Mindestgebühr plus Höchstgebühr geteilt durch 2. Die Mittelgebühr ist nach Lappe die richtige Gebühr für den in jeder Hinsicht durchschnittlichen Fall. U.E. sollten aber bei der Bestimmung des Gebührenrahmens zunächst die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, bevor die Mittelgebühr zur Anwendung kommt.
3Nach dem ist bei der Bemessung der Geschäftsgebühr die vol...