Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
4. Aufl. 2013
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§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Erläuterungen
Seit dem gelten die Vorschriften des RVG auch für die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten des 6. Teiles der AO, §§ 249 ff. AO.
Hierunter fallen beispielsweise:
Allgemein
Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung, § 257 AO
einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung, § 258 AO
Vollstreckung wegen Geldforderungen
Aufteilung einer Gesamtschuld, §§ 268 ff. AO
Pfändungen, § 281 ff. AO
eidesstattliche Versicherung, § 284 AO
Aussetzung der Verwertung, § 297 AO
Versteigerung, § 298 AO
Pfändung einer Geldforderung, §§ 309 ff. AO
Arrest, §§ 324 ff. AO
Zwangsmittel, Zwangsgeld, Ersatzvornahme, etc. §§ 328 ff. AO
Bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen können folgende Gebühren entstehen:
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Gebührentatbestand | VV-Nr. RVG | Satz/€ |
Verfahrensgebühr | 3309 | 0,3 |
Terminsgebühr | 3310 | 0,3 |
mehrere Auftraggeber | 1008 | 0,3
|
Die Terminsgebühr nach VV-Nr. 3310 RVG entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder einem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.S. 524
Bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen können folgende Gebühren entstehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gebührent... |