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KSR Nr. 8 vom Seite 10

Übertragung der Freibeträge für Kinder

BMF erläutert die seit 2012 gültige Neuregelung

Martin Hilbertz

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGBl 2001 I S. 2131) hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Übertragung der Freibeträge für Kinder sowie des Behinderten-Pauschbetrags geändert. Die Verwaltung hat nun erstmals zur Anwendung der Gesetzesänderung Stellung genommen.

Rechtslage bis 2011

Die Freibeträge für Kinder von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern stehen beiden Elternteilen grundsätzlich je zur Hälfte zu. Voraussetzung für eine Übertragung des Kinderfreibetrags von einem Elternteil auf den anderen ist, dass der eine Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nicht nachkommt. Nach der bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2011 gültigen Rechtslage scheidet eine Übertragung aber dann aus, wenn der eine Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig gegenüber dem Kind ist (§ 1603 BGB). Eine Übertragung der Freibeträge für Kinder auf einen Stief- oder Großelternteil ist nur möglich, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erfolgt allein auf Antrag des Elternteils, bei dem...

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