Organträger-Personengesellschaft mit steuerbefreiten Gesellschaftern
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts ist im Zusammenhang mit der Neufassung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KStG, nach der die Beteiligung an der Organgesellschaft einer Betriebsstätte des Organträgers zugerechnet werden muss und die Einkünfte daraus der inländischen Besteuerung unterliegen müssen, gefragt worden, ob eine Personengesellschaft auch dann Organträger sein könne, wenn an ihr steuerbefreite Körperschaften (z. B. eine Pensionskasse) beteiligt sind und das Einkommen insoweit nicht der Besteuerung unterworfen werde.
Ich bitte hierzu die Auffassung zu vertreten, dass auch nach bisheriger Rechtslage eine Personengesellschaft, an der Mitunternehmer beteiligt sind, die persönlich steuerbefreit sind, als Organträger nicht zugelassen ist. Eine andere Auslegung würde der Grundvoraussetzung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KStG aF, dass der Organträger eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft sein muss, zuwider laufen. Die Neufassung der Regelung gibt daher insoweit die bisherige Rechtslage wieder.
Organschaftsverhältnisse, bei denen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, sind steuerlich nicht anzuerkennen.
OFD Niedersachsen v. - S
2270 - 117 - St
241
Fundstelle(n):
KSt-Kartei
NI KStG §
14 Karte 2 - Kontrollnummer
912 - 25.06.2013
VAAAE-41616