BGH Beschluss v. - 5 StR 266/13

Bemessung der konkreten Strafhöhen und Gesamtstrafenbildung, Härteausgleich

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Raubes in zwei Fällen, schwerer Brandstiftung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass wegen vollständiger Verbüßung einer im Jahr 2009 nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ein Härteausgleich zu gewähren ist. Der von ihm vorgenommene Härteausgleich von einem Jahr Freiheitsstrafe wird jedoch dem Ziel des Härteausgleichs, den Angeklagten so zu stellen, wie er bei einer Gesamtstrafenbildung gestanden hätte, schon mit Blick auf das - von der Strafkammer nicht erkennbar bedachte (vgl. dazu , BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 19, Rn. 12 ff. mwN) - gesamte Strafübel von zehn Jahren und drei Monaten wegen Taten, die lange zurückliegen und ohne das umfassende Geständnis des Angeklagten nicht hätten aufgeklärt werden können, nicht mehr gerecht. Auch der Umstand, dass die genannte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten erst wenige Wochen vor Durchführung der Hauptverhandlung im gegenständlichen Verfahren erledigt worden ist und damit die Möglichkeit der Gesamtstrafbildung verhindert hat, drängt zur Gewährung eines besonders nachhaltigen Härteausgleichs (vgl. auch , BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18).

3 Angesichts der rechtsfehlerfrei zugemessenen Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe erkennt der Senat unter Zubilligung des den vorgenannten Umständen hinreichend Rechnung tragenden Härteausgleichs auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren bei gleichzeitiger Entscheidung über die Kosten gemäß § 473 Abs. 4 StPO.

Fundstelle(n):
EAAAE-41464