Ist eine Regelung wie die Gebührenordnung für Prozessbevollmächtigte - d. h. das Real Decreto vom -, die für deren Vergütung Mindestgebühren bzw. -sätze festlegt, die höchstens 12 % über- oder unterschritten werden dürfen, mit den Art. 101 AEUV (ex-Art. 81 in Verbindung mit Art. 10 EG) und Art. 4 Abs. 3 EUV vereinbar, wenn die Behörden des Mitgliedstaats einschließlich seiner Gerichte auch bei Vorliegen außerordentlicher Umstände nicht von den in der gesetzlichen Gebührenordnung festgelegten Mindestsätzen abweichen können?
Kann es für die Zwecke der Anwendung dieser Gebührenordnung und der Nichtanwendung der dort vorgesehenen Mindestbeträge als außerordentlicher Umstand betrachtet werden, wenn ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und dem Honorar besteht, das sich aus der Anwendung der Sätze oder Gebühren ergibt?
Ist die Gebührenordnung für Prozessbevollmächtigte - d. h. das Real Decreto 1373/2003 vom - mit Art. 56 AEUV (ex-Art. 49 EG) vereinbar?
Erfüllt diese Regelung die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/1231?
Umfasst Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in dem das Recht auf ein faires Verfahren niedergelegt ist, das Recht, sich effektiv gegen die Festsetzung unverhältnismäßig hoher und nicht dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entsprechender Gebühren des Prozessbevollmächtigten zu wehren?
Bejahendenfalls: Sind die Bestimmungen des spanischen Zivilprozessgesetzes (Ley de Enjuiciamiento Civil), nach denen die zur Tragung der Kosten verurteilte Partei das Honorar des Prozessbevollmächtigten nicht anfechten kann, wenn sie es als überhöht und nicht dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entsprechend ansieht, mit Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar?
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