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EuGH  - C-133/13 Verfahrensverlauf - Status: anhängig

Gesetze: EURL 24/2010 Art 5 Abs 1, EURL 16/2011 Art 3 Nr 7, AEUV Art 167 Abs 2, EUV Art 4 Abs 3

Rechtsfrage

1. Eignet sich der unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung für eine unmittelbare Anwendung durch das nationale Gericht?

2. Falls die erste Frage bejaht wird:

a. Ist der unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung so auszulegen, dass er verletzt ist, wenn der Adressat einer beabsichtigten Entscheidung zwar nicht angehört wurde, bevor die Verwaltung eine beschwerende Maßnahme gegen ihn erließ, aber in einem anschließenden verwaltungsrechtlichen (Einspruchs-)Verfahren, das der Erhebung einer Klage beim nationalen Gericht vorausgeht, nachträglich Gelegenheit zur Anhörung erhalten hat?

b. Bestimmen sich die Rechtsfolgen einer Verletzung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung nach dem nationalen Recht?

3. Falls die Frage 2b verneint wird: Welche Umstände kann das nationale Gericht bei der Bestimmung der Rechtsfolgen berücksichtigen, und kann es insbesondere berücksichtigen, ob anzunehmen ist, dass das Verfahren ohne die Verletzung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung einen anderen Verlauf genommen hätte?

1. Eignet sich der unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung für eine unmittelbare Anwendung durch das nationale Gericht?

2. Falls die erste Frage bejaht wird:

a. Ist der unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung so auszulegen, dass er verletzt ist, wenn der Adressat einer beabsichtigten Entscheidung zwar nicht angehört wurde, bevor die Verwaltung eine beschwerende Maßnahme gegen ihn erließ, aber in einem anschließenden verwaltungsrechtlichen (Einspruchs-)Verfahren, das der Erhebung einer Klage beim nationalen Gericht vorausgeht, nachträglich Gelegenheit zur Anhörung erhalten hat?

b. Bestimmen sich die Rechtsfolgen einer Verletzung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung nach dem nationalen Recht?

3. Falls die Frage 2b verneint wird: Welche Umstände kann das nationale Gericht bei der Bestimmung der Rechtsfolgen berücksichtigen, und kann es insbesondere berücksichtigen, ob anzunehmen ist, dass das Verfahren ohne die Verletzung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung einen anderen Verlauf genommen hätte?

1. Stellt das Interesse an der Erhaltung der nationalen Naturschönheit und des kulturhistorischen Erbes, das Gegenstand der Natuurschoonwet 1928 ist, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine Regelung rechtfertigt, wonach die Anwendung einer Befreiung von der Schenkungsteuer (Steuervergünstigung) auf in den Niederlanden belegene Landgüter beschränkt wird?

2. a. Können sich die Behörden eines Mitgliedstaats im Rahmen der Prüfung, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilie als Landgut im Sinne der Natuurschoonwet 1928 ausgewiesen werden kann, um Amtshilfe von Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Immobilie belegen ist, zu erhalten, auf die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen berufen, wenn die Ausweisung als Landgut aufgrund dieses Gesetzes zur Folge hat, dass eine Befreiung von der Erhebung der zum Zeitpunkt der Schenkung der genannten Immobilie geschuldeten Schenkungsteuer gewährt wird?

b. Sofern Frage 2a zu bejahen ist: Ist der Begriff "behördliche Ermittlungen" in Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG dahin auszulegen, dass er auch eine Überprüfung vor Ort erfasst?

c. Sofern Frage 2b zu bejahen ist: Kann zur Präzisierung des Begriffs "behördliche Ermittlungen" in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen an die Definition des Begriffs "behördliche Ermittlungen" in Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG angeknüpft werden?

3. Sofern Frage 2a, Frage 2b oder Frage 2c zu verneinen ist: Ist der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankert ist, in Verbindung mit Art. 167 Abs. 2 AEUV dahin auszulegen, dass er es mit sich bringt, dass, wenn ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat um Zusammenarbeit bei der Prüfung ersucht, ob eine in diesem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilie als Landgut im Sinne eines Gesetzes, das die Erhaltung und den Schutz der nationalen Naturschönheit und des kulturhistorischen Erbes bezweckt, ausgewiesen werden kann, der ersuchte Mitgliedstaat zu dieser Zusammenarbeit verpflichtet ist?

4. Kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs durch eine Berufung auf die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten, gerechtfertigt werden, wenn die Wirksamkeit dieser Überwachung allein durch den Umstand gefährdet werden zu können scheint, dass nationale Behörden während des Zeitraums von 25 Jahren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Natuurschoonwet 1928 in einen anderen Mitgliedstaat reisen müssen, um dort die erforderlichen Kontrollen durchzuführen?

Allgemeininteresse; Behördliche Ermittlung; Immobilie; Kapitalverkehrsfreiheit; Landgut; Niederlande; Schenkungsteuer; Steuerbefreiung

Fundstelle(n):
IAAAE-40978

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Verfahrensverlauf | EuGH - C-133/13 - anhängig seit 20.07.2013

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