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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 1700/10 EFG 2013 S. 1297 Nr. 16

Gesetze: InsO § 174, InsO § 185 S. 1, AO § 88, AO § 121 Abs. 1, AO § 127, AO § 251 Abs. 3, AO § 364

Glaubhaftmachung von Umsatzsteuerforderungen zur Anmeldung zur Insolvenztabelle

Leitsatz

  1. Zur Anmeldung von Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle bedarf es keiner Beschreibung der einzelnen umsatzsteuerrechtlich erheblichen Sachverhalte, vielmehr reicht eine Auflistung der Forderungen in Tabellenform nach Abgabenart, Zeitraum, Fälligkeit sowie dem Stand des Festsetzungsverfahrens aus.

  2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Umsatzsteuer für die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen schätzt und die Uneinbringlichkeit von Forderungen aufgrund von Zahlungsunfähigkeit bereits vor der Insolvenzeröffnung annimmt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2133 Nr. 36
EFG 2013 S. 1297 Nr. 16
NAAAE-40920

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 12.03.2013 - 6 K 1700/10

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