Keine abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit
bei Entfallen der Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft durch unechte
rückwirkende Änderung des zugrundeliegenden Gesetzes
Leitsatz
1. Die Frage, ob die unechte Rückwirkung
der Neuregelung des § 8 Abs. 4 KStG 1996 durch das UntStRFoG
gemäß der Übergangsvorschrift des § 54 Abs.
6 KStG 1996 i. d. F. des RVFinG verfassungsrechtlich zulässig
und wie die Übergangsfrist ggf. zu bemessen ist, ist durch
das BVerfG zu beurteilen und rechtfertigt keine abweichende Steuerfestsetzung
wegen sachlicher Unbilligkeit für die Veranlagungszeiträume
nach 1997.
2. Das auf eine abweichende Steuerfestsetzung
aus Billigkeitsgründen gerichtete Begehren kann grundsätzlich
ebenso wenig auf die Behauptung gestützt werden, es sei
kein reiner Verlustmantel erworben worden.
3. Die Bindungswirkung einer verbindlichen
Auskunft entfällt auch vor Geltung des § 2 Abs.
2 StAuskVO ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf
denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden, bei
rückwirkender Gesetzesänderung auch rückwirkend.
4. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft
rechtfertigt deshalb nicht das Vertrauen darauf, das jeweilige Gesetz
werde auch in Zukunft nicht geändert.
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2518 Nr. 42 EFG 2013 S. 1458 Nr. 18 YAAAE-40912
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.05.2013 - 6 K 199/12
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