1. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch
auf Erlass von Säumniszuschlägen für die
Zeit bis zur Ablehnung eines AdV-Antrags, auch wenn auf einen sodann gestellten
Antrag Stundung ab dem Zeitpunkt des Stundungsantrags gewährt wird.
2. Die Stundung steht der als Erlassfall in
Nr. 7.2.3 f) AO-DV Zoll zu § 227 angesprochenen Zahlung
der Abgabenschuld nach Ablehnung des AdV-Antrags nicht gleich.
3. Aus der Verwaltungsanweisung in Nr. 6 b)
AEAO zu § 240, nach der eine Frist zur Zahlung der rückständigen
Steuern bewilligt werden kann, wenn ein rechtzeitig gestellter Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung nach Fälligkeit abgelehnt
worden ist, lässt sich kein Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlag
durch die Zollbehörden ableiten.
Fundstelle(n): GStB 2013 S. 341 Nr. 10 OAAAE-40911
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.05.2013 - 4 K 43/12
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