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Finanzgericht Hamburg  v. - 3 K 162/12 EFG 2013 S. 1602 Nr. 19

Gesetze: KStG § 8b Abs. 2 Satz 1, KStG § 8b Abs. 2 Satz 2, KStG § 8b Abs. 3 Satz 1, KStG § 8b Abs. 3 Satz 2, KStG § 8b Abs. 5 Satz 1, KStG § 8b Abs. 5 Satz 2, EStG § 16 Abs. 2 Satz 1, EStG § 17 Abs. 2 Satz 1

Körperschaftsteuer: Fehlende Abziehbarkeit der Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung

Leitsatz

1. Die mit einem nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinn zusammenhängenden Veräußerungskosten mindern nach Satz 2 der Vorschrift diesen Gewinn und wirken sich steuerlich deshalb nicht aus.

2. Darüber hinaus gelten nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG fünf Prozent des Veräußerungsgewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben.

3. Durch diese Regelung wird nach dem Willen des Gesetzgebers eine Umgehung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG vermieden, die darin besteht, dass Gewinne thesauriert werden und die Beteiligung anschließend insgesamt steuerfrei veräußert wird. Das pauschale Abzugsverbot betrifft alle laufenden Ausgaben, die durch das Halten der veräußerten Beteiligung angefallen sind, v. a. die Finanzierungsaufwendungen.

4. Für die Veräußerungskosten i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gilt dieselbe Definition wie im Einkommensteuerrecht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1560 Nr. 26
DStR 2014 S. 8 Nr. 13
DStRE 2014 S. 732 Nr. 12
EFG 2013 S. 1602 Nr. 19
KÖSDI 2013 S. 18598 Nr. 11
StBW 2013 S. 918 Nr. 20
TAAAE-40905

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Finanzgericht Hamburg v. 16.05.2013 - 3 K 162/12

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