Fallsammlung Internationales Steuerrecht
10. Aufl. 2013
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Kapitel 2: Einkommensteuergesetz
Fall 9 – Erweitert unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG)
Sachverhalt
Frank Stolz (FS) ist deutscher Staatsangehöriger. Er war im ganzen Jahr 2009 Arbeitnehmer des Goethe-Instituts e. V. (privater Verein i. S. des BGB) in Peking, wo er mit seiner Ehefrau, der Chinesin Mi Ly (nicht berufstätig, chinesische Staatsangehörige), in einer Vierzimmer-Wohnung im Diplomatenviertel lebte. Vor dem Umzug nach Peking lebten die Eheleute in Köln. Für 2009 beantragte Frank Stolz beim zuständigen FA Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau nach § 1 Abs. 2, §§ 26, 26b EStG. Dies lehnte das FA mit der Begründung ab, der Kläger sei beschränkt steuerpflichtig.
Frage
Verweigert das FA zu Recht die Zusammenveranlagung?
Lehrbuch Internationales Steuerrecht, Kapitel 2.1.1.2
Lösung
Nach §§ 26, 26b EStG können Ehegatten die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen, wenn sie beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG). FS und seine Ehefrau haben in 2009 weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG liegen daher nicht vor.
FS und seine Ehefrau sind auch nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. des § 1 Abs. 2 EStG. Hierfür wäre u. a. zum einen erforderlich, dass FS als deuts...