OFD Koblenz - Kurzinfo ST 3_2012K106 - S 3190 - St 35 6 -

Feststellung von Einheitswerten und Grundsteuerpflicht für Bauwerke auf dem Wasser (ortsfest gemachte Hausboote, Restaurantschiffe u.ä. sog. „Schwimmende Anlagen”)

Anwendung/Umsetzung des (BStBl 2011 II S.274); Vorinstanz: , EFG 2010, 1289

Der Bundesfinanzhof hat mit o.g. Urteil entschieden, dass eine auf dem Wasser schwimmende Anlage mangels fester Verbindung mit dem Grund und Boden und wegen fehlender Standfestigkeit bewertungsrechtlich kein Gebäude ist.

Sachverhalt:

Streitig war die bewertungsrechtliche Einordnung eines schwimmenden Konferenz-/Eventzentrums. Die Anlage besteht aus einem Pfahlbau und drei Schwimmkörpern und ist durch bewegliche Versorgungsleitungen mit dem Ufer verbunden. Der Hauptzugang zur Anlage erfolgt über eine unbewegliche und fest montierte offene Brücke („Gangway„) vom Ufer zum Pfahlbau, dessen Pfähle im Grund des Gewässers verankert sind. Die Schwimmkörper sind an dem Pfahlbau und zusätzlich an in den Gewässergrund eingerammten Pfählen (sog. Dalben) befestigt, so dass sie ihre Position nur (durch Wasserstand, Wellen, Gewichtsbelastung und Winddruck bedingt) vertikal, nicht aber horizontal verändern können.

Die Schwimmkörper mit den auf ihnen ruhenden Aufbauten wurden von FG und BFH nicht als der Einheitsbewertung unterliegende Gebäude beurteilt und demgemäß nicht in die wirtschaftliche Einheit des als Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu behandelnden Pfahlbaus einbezogen. Für den Gebäudebegriff ist es auch ohne Bedeutung, wenn der Schwimmkörper nach einschlägigen Vorschriften (z.B. Hafenverkehrsordnung) als Lieger und nicht als Fahrzeug behandelt wird. Die Schwimmkörper haben auch unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung keine Gebäudeeigenschaft. Denn aus Gründen der Rechtssicherheit und der für den Gebäudebegriff allein maßgebenden objektiven Merkmale kann ein Bauwerk, das nicht sämtliche Merkmale eines Gebäudes aufweist, nicht auf den Grundlage einer Verkehrsanschauung als Gebäude erfasst werden.

Der BFH setzt mit der Entscheidung die Rechtsprechung fort, dass bewertungsrechtlich für ein Gebäude u.a. eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden erforderlich ist. Der Streitfall zeigt, dass nicht jede Verbindung zur Befestigung einer Anlage auch zur Annahme eines Gebäudes genügt. Während der Pfahlbau mit den im Kanalgrund stehenden Pfählen als Gebäude bewertet wurde, sind die Schwimmkörper trotz ihrer Befestigung am Pfahlbau und an den Dalben nicht als Gebäude angesehen worden. Die Befestigung der Schwimmkörper reichte nicht aus, um von einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ausgehen zu können. Bei Anlagen mit einer stärkeren Verankerung ist es aber durchaus möglich, dass ein Gebäude vorliegen kann.

Die frühere Verwaltungsauffassung (abgelaufene Info v. - S 3190-St 35 6) sah keine Differenzierung vor und ist nicht mehr anwendbar. Einheitswert- bzw. Grundsteuermessbescheide in zum Urteil gleichgelagerten Fällen können daher keinen Bestand haben.

Soweit unter Hinweis auf die Besprechungsentscheidung Anträge auf Aufhebung des Einheitswerts (§ 24 BewG) bzw. auf Wert- und Artfortschreibung zur Fehlerbeseitigung (§ 22 Abs. 1 bis 3 BewG) gestellt werden, sind diesen (je nach Sachlage) zu entsprechen.

Die Änderung/Umsetzung dieser Rechtsprechung ist in allen offenen Fällen sowie bei der künftigen Bewertung zu beachten und anzuwenden.

Falls alle die Gebäudemerkmale (räumliche Umschließung, Schutz gegen Witterungseinflüsse, dauernder Aufenthalt von Menschen möglich und Beständigkeit/ausreichende Standfestigkeit) erfüllt sind, wie z.B. beim o.g. Pfahlbau, steht die Lage auf dem Wasser einer Bewertung als Gebäude auf fremdem Grund und Boden nicht entgegen, weil die Wasseroberfläche zu den Grundstücken zählt (vgl. Ausführung unten). Nach § 94 BewG ist der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes und der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen.

Die Frage, ob Gewässer dem Grund und Boden zuzuordnen sind, beantwortet sich aus § 19 Abs. 4 BewG i.V.m. § 4 Nr. 3 a GrStG, wonach die dem öffentlichen Verkehr dienenden Wasserstraßen und Häfen von der Grundsteuer als Grundbesitz freigestellt werden. Nur deshalb unterbleibt regelmäßig eine Bewertung, obwohl es sich um grds. steuerbare Besteuerungsobjekte handelt. Eine Grundsteuerbefreiung der entsprechenden Wassergrundstücke kommt nicht (mehr) in Betracht, weil die Teile von Wasserstraßen und Häfen, die für schwimmende Bauten bereitgehalten werden, nicht mehr dem öffentlichen Verkehr dienen können und insoweit der unmittelbare Zusammenhang mit dem begünstigten Zweck fehlt (§ 7 GrStG).

Im Übrigen sind Gewässergrundstücke auch grundbuchfähig (vgl. BGH III ZR 288/88, Juris), sodass auf diese § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG zutrifft, der den zivilrechtlichen Grundstücksbegriff aufgreift.

Dies gilt auch für die Grunderwerbsteuer , wonach „schwimmende Häuser„ als Gebäude auf fremden Grund und Boden über § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich Grundstücken gleichgestellt werden.

Der Bodenrichtwert für solche Flächen ist aus den Werten für das angrenzende Festland abzuleiten. Dabei sind großzügige Abschläge vorzunehmen. Soweit in Fällen ortsfest gemachter schwimmender Bauten bisher keine Einheitswerte festgestellt worden sind z.B. bei Landungsbrücken-Pontons mit Kiosken, Läden, Restaurantbetrieben und sog. Liegern, die insbes. als Wohn-, Büro-, Aufenthalts- oder Versammlungsräume, als Restaurationsbetrieb, Werkstatt oder der Lagerung dienen, sind die Feststellungen nachzuholen.

Ggf. wird es nötig sein, durch die jeweiligen Gutachterausschüsse erstmals einen Bodenrichtwert festzustellen zu lassen.

Anwendung des AZ 4 K 2522/08 für Verkaufspavillons

Fehlt einem in Fertigteilbauweise errichteten Verkaufspavillon (Grundfläche im Streitfall: 8 qm) die mangels Fundamentierung und vergleichbarer Verankerung bzw. Eigenschwere nötige feste Verbindung mit dem Grund und Boden, liegt kein Gebäude auf fremden Grund und Boden vor. Auch hier sah das FG das für ein Gebäude (§ 68 Abs. 1 Nr. 1, § 70 Abs. 3, § 94 BewG) vorausgesetzte Begriffsmerkmal der "festen Verbindung mit dem Grund und Boden" als nicht erfüllt an. Ebenso sind Verkaufskioske vom , BStBl II 1971, 161) ebenfalls nicht als Gebäude eingestuft worden. Denn auch dort fehlte es nämlich mangels Fundamentierung oder vergleichbarer Verankerung bzw. Eigenschwere bereits an einer „festen Verbindung” mit dem Grund und Boden.

Die Änderung/Umsetzung dieser Rechtsprechung ist in allen offenen Fällen sowie bei der künftigen Bewertung gleichgelagerter Fälle zu beachten und anzuwenden.

Leichtbauhallen, keine Änderung der Rechtsprechung

Nach § 68 Abs. 1 des BewG gehören Gebäude stets zum Grundbesitz. Aufgrund der Gebäudedefinition in der Rechtsprechung ist ein Bauwerk stets als Gebäude anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einwirkungen gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist.

Die vorgegebenen Gebäudekriterien treffen im Wesentlichen auch bei Leichtbauhallen zu. Allein das Merkmal der festen Verbindung mit dem Grund und Boden erscheint klärungsbedürftig.

Nach den gleichlautenden Ländererlassen mit Datum vom , BStBl. I 1992, 342, gilt ein Bauwerk fest mit dem Grund und Bogen verbunden, wenn es auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet ist. Ein Fundament setzt eine feste Verankerung durch eine gewisse Verbindung mit dem Grund und Boden voraus, die nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann ( BStBl. 1989 II S. 113). Auf Tiefe, Art und Material der Fundamente kommt es nicht an ( BStBl. II S. 847). Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch dann anzunehmen, wenn das Bauwerk mit dem Fundament nicht verankert ist, sondern nur infolge der Schwere auf dem Fundament ruht ( BStBl. II S. 787).

Das Kriterium der Ortsfestigkeit anhand des äußeren Erscheinungsbilds einschließlich der Nutzungsdauer dient insoweit jedoch nur als Hilfskriterium in den Fällen der fehlenden festen Verbindung mit einem Fundament, ohne jedoch deren Mindestvoraussetzung des Ruhens auf dem Grund und Boden aufgrund des Eigengewichts zu ersetzen.

Bei Fertiggaragen aus Beton und vergleichbaren Bauwerken (Bürocontainer) liegt auch dann eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden vor, wenn sie durch ihr Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten werden, und dadurch auch ohne Verankerung im Boden eine ihrem Verwendungszweck entsprechende Standfestigkeit haben ( BStBl. 1979 II S. 190).

Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch dann anzunehmen, wenn bei Bauwerken im Feststellungszeitpunkt entweder eine auf Dauer angelegte Nutzung (mind. 6 Jahre) gegeben ist oder aufgrund der Zweckbestimmung eine dauernde Nutzung zu erwarten ist, z.B. bei betrieblichen Büro- u. a. Containern oder Mobilheimen ().

Unterschiedliche Beurteilung bei Baubaracken ohne Fundamentierung und Baustellencontainern, welche für wechselnde Einsatzstellen vorgesehen sind (, BStBl II 1986, 787). Auch hier wird die Gebäudeeigenschaft verneint.

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Fundstelle(n):
UAAAE-40413